1.) Nachstehende Bedingungen (AGB) bilden die vertragliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Q-Jobs Personalmanagement GmbH (im Folgenden Q-Jobs) und dem Beschäftiger, so auch für sämtliche künftige Folge- und Zusatzaufträge sowie auch wenn Q-Jobs über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin hinaus Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt. Q-Jobs erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Davon abweichende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen Q-Jobs und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht den Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen, sofern die anderen Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen. Überlassene Arbeitskräfte von Q-Jobs sind weder zur Entgegennahme noch zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für Q-Jobs, noch zum Inkasso berechtigt.
2.) Der Beschäftiger ist verpflichtet, Q-Jobs die für die Überlassung wesentlichen Informationen vor deren Beginn schriftlich mitzuteilen, insbesondere über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Arbeitseinsatzes, die geplante Tätigkeit, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich insbesondere auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs. 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen bzw schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Entgelt- bzw Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies Q-Jobs vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
Der Beschäftiger hat sämtliche Informationen fristgerecht, vollständig und richtig an Q-Jobs bekanntzugeben, um einen reibungslosen Einsatz zu gewährleisten. Der Beschäftiger haftet Q-Jobs für jeglichen Mehraufwand und sämtliche Nachteile aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen.
Der Beschäftiger hat Q-Jobs über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren, damit Q-Jobs die Meldeverpflichtung erfüllen kann. Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt auch der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers gelten. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Fürsorgepflicht, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
Q-Jobs erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen. Q-Jobs ist verpflichtet bei Endigung der Gewerbeberechtigung den Beschäftiger schriftlich zu informieren. Leistungsgegenstand ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften. Q-Jobs schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.
Die Überlassung der Arbeitskräfte erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des AÜG. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, geschuldetes Überlassungshonorar und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen, dem Angebot von Q-Jobs oder aus der Auftragsbestätigung von Q-Jobs. Q-Jobs verpflichtet sich, dem Beschäftiger arbeitswillige Arbeitskräfte zu überlassen, welche die fachliche Eignung, die im Angebot ausdrücklich angeführt ist, aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung, Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Q-Jobs ist jederzeit berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte durch andere gleichwertige Arbeitskräfte zu ersetzen. Die von Q-Jobs überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für die in der Auftragsbestätigung angeführten Qualifikation und das dort angegebene Tätigkeitsgebiet herangezogen werden. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht den Vorstellungen des Beschäftigers, kann die überlassene Arbeitskraft binnen 4 Stunden ab Arbeitsbeginn an Q-Jobs zurückgestellt werden. Macht der Beschäftiger von diesem Recht keinen Gebrauch, wird vermutet, dass die überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation und Arbeitsbereitschaft entspricht. Fällt eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, aus oder erscheint sie, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger Q-Jobs hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Beschäftiger in diesen Fällen ausdrücklich von Q-Jobs eine Ersatzarbeitskraft, wird sich Q-Jobs bemühen – wenn es möglich ist – eine Arbeitskraft mit gleicher oder ähnlicher Qualifikation zur Verfügung zu stellen.
Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Q-Jobs verschuldet wurden, nicht Q-Jobs zurechenbar sind oder werden überlassene Arbeitskräfte wegen eines unabwendbaren oder unerwarteten Ereignisses nicht beschäftigt, bleibt der Beschäftiger zur vollen Honorarleistung verpflichtet.
Über Fehlzeiten der überlassenen Arbeitskraft (zB Unfall, Urlaub, Krankenstand sowie sonstige Abwesenheit) hat der Beschäftiger den Überlasser unverzüglich zu informieren, widrigenfalls der Honoraranspruch aufrecht bleibt und der Beschäftiger für sämtliche Nachteile haftet. Für Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft, die auf eine Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Beschäftigers zurückzuführen sind (zB Arbeitsunfälle wegen Nichteinhaltung Schutzvorschriften), ist das volle Honorar weiterzuzahlen.
Im Falle eines Arbeitsunfalles einer überlassenen Arbeitskraft ist Q-Jobs unverzüglich vom Beschäftiger zu informieren und der Sachverhalt unter Angabe der Verletzungsfolgen schriftlich bekanntzugeben. Der Beschäftiger ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die zuständigen Behörden (AUVA) verpflichtet.
Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifizierung der überlassenen Arbeitskräfte führen können oder sich Umstände ändern, die der Beschäftiger Q-Jobs mitgeteilt hat, wird der Beschäftiger Q-Jobs umgehend darüber informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er Q-Jobs alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung und/oder eine Änderung der Tätigkeit eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, ist Q-Jobs berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß, in dem das Überlassungsentgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben. Ein geringwertiger Einsatz vermindert das zu leistende Honorar nicht.
Sofern sich das Überlassungsentgelt der überlassenen Arbeitskraft, die gesetzlichen Abgaben, Beiträge, Steuern oder sonstige Personalkosten während der Dauer der Überlassung aus welchem Grund auch immer erhöhen (zB durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen, Prämien, einmalige Leistungen, Erhöhung Sozialversicherungsbeiträge usw), wird das mit Q-Jobs vereinbarte Honorar im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung angehoben und hat der Beschäftiger das höhere Honorar zu leisten.
3.) Zusätzlich verpflichtet sich der Beschäftiger, alle Kosten welche im Zusammenhang mit einer Meldung bedingt durch das Frühwarnsystem beim AMS lt. § 45a AMFG entstehen, zu tragen. Hierunter versteht sich explizit, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist lt. § 45a Abs. 2 AMFG, sondern auch für die anschließende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist weiterhin das für die Überlassung vereinbarte Honorar in unveränderter Form an Q-Jobs leistet.
4.) Anbote von Q-Jobs gelten nur bei sofortiger Zusage durch firmenmäßige Zeichnung des Beschäftigers auf der Auftragsbestätigung beziehungsweise bis zum tatsächlichen Beschäftigungsbeginn. Die in den Angeboten genannten Honorare (Stundensätze) verstehen sich als freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes von Q-Jobs oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Q-Jobs oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen auf Basis der Angebote von Q-Jobs – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung zustande. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt (siehe Punkt 8.).
5.) Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrags weiter. Q-Jobs ist verpflichtet, der überlassenen Arbeitskraft das Ende der Überlassung mindestens 14 Tage vor dem Ende mitzuteilen. Dies gilt dann, wenn die Überlassung zumindest 3 Monate gedauert hat und das Ende objektiv nicht vorhersehbar war. Der Beschäftiger hat Q-Jobs längstens 14 Tage vor dem Ende einer jeden Überlassung schriftlich zu informieren, sofern die Überlassung mehr als drei Monate dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Honorar für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbarten Normalstundensatz). Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.
Überlassene Arbeitskräfte können vom Beschäftiger, je nach Qualifikation der Arbeitnehmer, ohne Vermittlungshonorar wie folgt übernommen werden: Ungelernte oder angelernte Arbeitnehmer nach 9 Monaten; Facharbeiter nach 12 Monaten; kaufmännische und technische Arbeitnehmer nach 12 Monaten. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der jeweils angeführten Fristen in ein – wie auch immer geartetes – Beschäftigungsverhältnis, wird dem Beschäftiger – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, von der Beschäftigungsdauer, von der Beschäftigungsform – für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz in Höhe von 19 % des Jahresbruttobezuges (Bemessungsgrundlage ist das gesamte Jahresentgelt) des übernommenen Arbeitnehmers in Rechnung gestellt, welcher mit Beendigung der Überlassung fällig wird. Zudem wird dem Beschäftiger zusätzlich für den Mehraufwand der Endabrechnung eine Kostenpauschale in Höhe von einmalig EUR 150,– zzgl. USt. in Rechnung gestellt.
6.) Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies Q-Jobs unverzüglich mitzuteilen und es besteht in diesem Fall ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte. Der Beschäftiger hat jedoch weiterhin das gesamte vereinbarte Honorar an Q-Jobs zu bezahlen.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das AÜG, das AuslBG, GlBG, Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz und das AZG in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält dieser Q-Jobs für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Der Beschäftiger haftet Q-Jobs daher unbeschränkt für sämtliche (leicht) fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden und Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht oder gesetzlicher Pflichten erleidet.
Werden gegen Q-Jobs, wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen vom Beschäftiger oder wegen Verletzung von Mitwirkungs- oder sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten durch den Beschäftiger von Behörden Strafen verhängt, und/oder Sicherheitsleistungen beantragt (zB wegen Verstößen gegen das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz), oder – auf welcher Rechtsgrundlage auch immer – Abgaben-, Beitrags-, Steuer-, Aufwandersatz-, (Überlassung-)Entgeltnachforderungen oder sonstige Leistungsnachforderungen von Gerichten, Behörden oder überlassenen Arbeitskräften gestellt, haftet der Beschäftiger für diese Strafen, Nachforderungen und für alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Nachteile gegenüber der Q-Jobs in vollem Umfang. Zudem wird dem Beschäftiger im Ausmaß der Nachforderung anteilig die Differenz zum vereinbarten Honorar nachverrechnet und hat er diesen Differenzbetrag zu leisten. Der Beschäftiger hat Q-Jobs schad- und klaglos zu halten.
Der Beschäftiger hat weiters dafür zu sorgen, dass Q-Jobs bzw deren überlassene Arbeitskräfte nicht zu Schaden kommen. Der Beschäftiger haftet für sämtliche Schäden und Nachteile (zB für Ersatzkräfte, entgangene Aufträge bzw Einsatzmöglichkeiten oder Entgeltfortzahlung an die Arbeitskraft nach den gesetzlichen Bestimmungen), die Q-Jobs aufgrund der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, insbesondere Fürsorge- bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten, des Beschäftigers gegenüber den überlassenen Arbeitskräften entstehen. Der Beschäftiger hat Q-Jobs hinsichtlich allfälliger Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft gegenüber Q-Jobs als Überlasser schad- und klaglos zu halten.
7.) Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von Q-Jobs zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige (Schutz-)Ausrüstung oder Betriebsmittel versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft während der Überlassung Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen, wie seinen eigenen Arbeitskräften, zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, Unterweisungen usw) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche, ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf eigene Kosten und eigenes Risiko zur Verfügung zu stellen. Er hat schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen zu führen.
Sofern die überlassene Arbeitskraft für den Beschäftiger eigene Sachen, Arbeits- bzw Betriebsmittel verwendet (zB Dienstfahrten mit privaten PKW), übernimmt der Beschäftiger die Haftung für sämtliche Schäden an den eingebrachten Sachen, Arbeits- bzw Betriebsmitteln und für sämtliche Schäden Dritter, welche die überlassene Arbeitskraft verursacht hat, und hält Q-Jobs schad- und klaglos.
Laut § 9 ASchG ist der Beschäftiger verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmern, den Überlasser bzw Q-Jobs über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, gesundheitliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu übermitteln.
Kosten für allenfalls gesetzlich vorgeschriebene oder betriebsbedingte medizinische Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Vom Beschäftiger sind insbesondere die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen. Er hat daher die überlassenen Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen und zu unterweisen. Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiteres ist der Beschäftiger verpflichtet, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und Q-Jobs vor jeder Änderung in Kenntnis zu setzen. Q-Jobs ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Beschäftiger hat mit den überlassenen Arbeitskräften einen menschlich angemessenen und korrekten Umgang zu pflegen.
8.) Q-Jobs übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für einen bestimmten (Arbeits-)Erfolg, für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der von überlassenen Arbeitskräften gemachten Angaben und Unterlagen (zB Zeugnisse) sowie für bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen. Q-Jobs leistet lediglich dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben, arbeitsbereit sind und über eine durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation für den geplanten Einsatz beim Beschäftiger verfügen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Q-Jobs trifft daher nur die Pflicht, zur sachgerechten Auswahl einer geeigneten durchschnittlichen Arbeitskraft, wobei die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und betragsmäßig mit der dreifachen monatlichen Honorarsumme beschränkt ist. Eine Haftung von Q-Jobs für das Vorhandensein notwendiger arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen ist ausgeschlossen.
Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass Q-Jobs die tatsächliche Qualifikation und Fähigkeiten von überlassenen Arbeitskräften nicht überprüfen kann. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation bzw Eignung und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Q-Jobs umgehend, jedenfalls aber binnen 24 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz wegen des Mangels ausgeschlossen sind. Liegt ein von Q-Jobs zu vertretender berechtigter Mangel vor und rügt der Beschäftiger rechtzeitig den Mangel, wird Q-Jobs sich darum bemühen, die betreffende Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzarbeitskraft mit gleicher oder ähnlicher Qualifikation zu ersetzen. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger nachzuweisen. Im Falle rechtzeitiger schriftlicher Rüge von Mängeln sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – bei sonstigem Verlust – binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
Für den Beschäftiger ist die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) und eine Anfechtung wegen Irrtums ausgeschlossen.
Die überlassene Arbeitskraft ist kein Erfüllungsgehilfe von Q-Jobs. Q-Jobs haftet somit nicht für allfällige, durch überlassene Arbeitskräfte beim Beschäftiger, dessen Personal oder bei Dritten verursachte Sach-, Personen-, Vermögensschäden oder sonstige Schäden oder für deren Verhalten; insbesondere auch nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von vom Beschäftiger oder Dritten zur Verfügung gestellten Wertgegenständen, Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen oder sonstigen Betriebsmitteln. Der Beschäftiger hat dafür zu sorgen, dass allfällige Schäden Dritter, die durch überlassene Arbeitskräfte verursacht werden, von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Über Verlangen von Q-Jobs wird der Beschäftiger einen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und über die rechtzeitige Prämienzahlung vorlegen. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen Q-Jobs ausgeschlossen.
Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft und für dadurch entstandene Schäden, haftet Q-Jobs nicht. Für Folge- und Vermögensschäden von überlassenen Arbeitskräften verursachten Schäden und Produktionsausfällen und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger bspw gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht ebenfalls keine Haftung.
Im Übrigen ist die Haftung für die von Q-Jobs verursachten Schäden grundsätzlich auf Vorsatz oder (krass) grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung von Q-Jobs für höhere Gewalt, entgangenen Gewinn, (Mangel-)Folgeschäden, mittelbare oder indirekte Schäden, Pönaleverpflichtungen, Betriebs- und Produktionsunterbrechungen sowie reine Vermögensschäden jeglicher Art ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Schadenersatzansprüche sind – bei sonstigem Verlust – binnen 6 Monaten nach Kenntnis, längstens jedoch binnen 1 Jahres ab Eintritt des Schadens, gerichtlich geltend zu machen.
Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende angemessene Überlassungsentgelt richtet sich gem § 10 AÜG nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe für vergleichbare Stammarbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten. Für die Richtigkeit dieser Angaben haftet der Beschäftiger. Diese Angaben sowie Informationen über im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen, Entlohnungsvorschriften und Urlaubs- und Arbeitszeitmodelle hat der Beschäftiger vor bzw jedenfalls bei Abschluss des Überlassungsvertrages bekannt zu geben.
Q-Jobs ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber Q-Jobs verpflichtet ist, trotz Mahnung von mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
- der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
- der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts-, Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
- über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;
- im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
- die Leistungen von Q-Jobs wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist Q-Jobs bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitskräfte auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitskräfte von Q-Jobs zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen Q-Jobs, geltend machen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er Q-Jobs für die daraus entstehenden Schäden und Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen insbesondere das Honorar von Q-Jobs bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende in voller Höhe zu bezahlen. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche Mitwirkungs- oder (Informations-)Pflicht, hat er Q-Jobs allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen (siehe ua unter Punkt 6).
9.) Die überlassene Arbeitskraft wird vom Beschäftiger in der in der Auftragsbestätigung genannten Arbeitsstätte eingesetzt. Bei Einsatz an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ist Q-Jobs mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. Q-Jobs ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen. Sofern der Beschäftiger die notwendigen Informationen nicht fristgerecht erteilt, werden dem Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen Aufwendungen verrechnet.
10.) Die Normalarbeitszeit des von Q-Jobs beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden pro Woche bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell verkürzten Arbeitszeiten gilt für das Q-Jobs Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
11.) Die Höhe des an Q-Jobs zu entrichtenden Honorars ergibt sich aus dem Angebot oder aus der Auftragsbestätigung. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von Q-Jobs erteilt, so kann Q-Jobs ein angemessenes Honorar verlangen. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist Q-Jobs berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei geschuldet. Allfällige an überlassene Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von Q-Jobs gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Über Aufforderung von Q-Jobs ist der Beschäftiger bei Abschluss des Vertrages zur Vorlage einer Bonitätsauskunft des KSV verpflichtet. Ergibt diese Auskunft ein Rating von 400 oder mehr Punkten, ist der Beschäftiger verpflichtet, eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes für das Honorar binnen 7 Tagen nach Einlangen der Mitteilung bei Q-Jobs auszuhändigen. Bei unbefristeter Überlassung hat diese Bankgarantie das Honorar von zwei Monaten zu umfassen, ansonsten das gesamte Honorar. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist Q-Jobs zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
Sonderposten sind vom Auftraggeber geforderte Leistungen bzw. durch den Auftraggeber verursachte Aufwände wie beispielsweise: Reisekosten- und Spesenabrechnungen, Abwicklung und Verwaltung von (erstattungsfähigen) Schulungen, sowie Aus- und Weiterbildungen, Inseratenschaltungen auf Wunsch des Auftraggebers oder spezielle Auswahlverfahren und Eignungstests, Arbeitsmittel wie Maschinen, Werkzeuge oder über den Standard hinausgehende persönliche Schutzausrüstung (Schuhe S3), Ausgabe und Administration von Kundeneigentum, Zeiterfassungs-/Zutrittskarten, Arbeitskleidung, etc., Durchführung spezieller auftraggeberspezifischer Unterweisungen, Auswertungen und Berichte, sowie insbesondere Aufwände aufgrund auftraggeberseitig notwendiger und zeitaufwändiger Lohnverrechnungsprozesse sowie dadurch verursachter Aufrollungen.
Sonderposten werden nach tatsächlichem Aufwand zzgl. Zeitaufwand an Verwaltungsarbeit eines Sachbearbeiters i.d.H.v. netto 79,00 € pro Stunde an den Auftraggeber verrechnet. Verrechnungseinheit ist jeweils eine viertel Stunde.
Die Rechnungsstellung über das Honorar von Q-Jobs erfolgt anhand der Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers oder anhand der von der überlassenen Arbeitskraft erstellten Arbeitszeitaufzeichnungen. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch von seinen Gehilfen unterfertigt, ist Q-Jobs – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers anzufordern und verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers, werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von Q-Jobs Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass diese in den Aufzeichnungen von Q-Jobs angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. Sofern hervorkommt, dass die Stundenaufzeichnungen zum Nachteil von Q-Jobs unrichtig sind, ist Q-Jobs zur Nachverrechnung der zusätzlichen Stunden berechtigt.
Die Rechnungen sind zahlbar binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Wird die Rechnung nicht binnen 5 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. verrechnet und hat der Beschäftiger zusätzlich Q-Jobs sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Eintreibungsmaßnahmen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht. Zur Vornahme von Abzügen und zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen oder Ansprüchen gegenüber Q-Jobs mit dem Honorar oder anderen Forderungen von Q-Jobs ist der Beschäftiger nicht berechtigt, es sei denn, die Forderungen des Beschäftigers wurden gerichtlich festgestellt oder von Q-Jobs schriftlich anerkannt.
Es wird die Wertbeständigkeit des vereinbarten Honorars vereinbart. Das Honorar für die Leistungen von Q-Jobs ist wertgesichert auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index, wobei Ausgangsbasis für die Wertsicherung die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl ist. Aufgrund der Wertsicherung erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wobei Indexschwankungen bis 3 % nach oben unberücksichtigt bleiben, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll berücksichtigt und angerechnet. Die angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Grundlage für die Berechnung der Wertsicherung.
12.) Für die Überlassung und Zahlung des Beschäftigers gilt als Erfüllungsort der Firmensitz von Q-Jobs, auch wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand ist ausschließlich das im Gerichtssprengel des Firmensitzes von Q-Jobs jeweils sachlich zuständige Gericht. Q-Jobs ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.
13.) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Der Beschäftiger und Q-Jobs vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der UID-Nummer oder andere für die Überlassung relevante Informationen (zB Kontaktdaten wie E-Mail Adresse und Telefonnummer), hat der Beschäftiger Q-Jobs umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand: 04.05.2021
